Eine wichtige Entscheidung zur Haftung des Hauptunternehmers für Mängel aus der Sphäre von Nachunternehmern hat soeben der BGH getroffen (BGH, VII ZR 99/06). Streitgegenständliche waren Schäden in Höhe von 597.210,53 Euro wegen des Einsturzes eines vor 18 Jahren errichteten Turnhallendachs. Der Hauptunternehmer war mit der Errichtung der Dachkonstruktion aus 30 Nagelbindern beauftragt worden, vergab aber sowohl die Herstellung der Binder, als auch die Statik an Nachunternehmer, weil ihm dafür Fachkenntnisse fehlten. Die Herstellung überwachte er nicht und ließ überdies die Endkontrolle vor der Abnahme aus. Da die Binder abweichend von der Statik hergestellt worden waren, stürzte das Dach ein. Die Vorinstanz hielt dem Hauptunternehmer Organisationsverschulden vor, so dass er sich auf die werkvertragliche Verjährungseinrede nicht berufen konnte. Dem ist der BGH zu Gunsten des Hauptunternehmers entgegengetreten. Eine Organisationspflicht des Hauptunternehmers kann nämlich nicht angenommen werden, wenn der Herstellungsprozess vom Nachunternehmer in eigener Verantwortung und außerhalb des Einflussbereiches des Hauptunternehmers vorgenommen wird. Kann der Hauptunternehmer mangels eigener Sachkunde die Leistung nicht selbst vornehmen, kommt er seiner Obliegenheit nach, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig aussucht.
Rechtstipp:
Die Haftung aus Organisationsverschulden steht der Arglist gleich und führt dazu, dass die werkvertragliche Verjährung nicht greift. Die Rechtsprechung will damit vermeiden, dass Werkunternehmer sich bei arbeitsteiliger Organisation „bewusst unwissend“ halten. Auch wenn der BGH mit der vorstehenden Entscheidung die Haftung wenigstens teilweise beschränkt, müssen Sie unbedingt beachten, dass die Haftung wegen Organisationsverschuldens bei arbeitsteiliger Vorgehensweise oder Nachunternehmereinsatz schon dann in Betracht kommen kann, wenn Sie es unterlassen, organisatorische Voraussetzungen zu schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Diese Obliegenheit trifft neben Werkunternehmern auch Architekten. Derzeit ist allerdings in der Baurechtsprechung umstritten, ob nur der arbeitsteilig arbeitende Architekt (so OLG Köln, 3 U 144/05) oder (auch) der allein tätige Architekt aus Organisationsverschulden in Haftung genommen werden kann (OLG Düsseldorf I-23 U 73/04).