Eine Architektenvollmacht erfaßt nur die üblicherweise zur Erfüllung der Bauleistungen erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen: Selbst, wenn eine darüberhinausgehende Erklärung des Architekten für den Auftraggeber kostenneutral ist, überschreitet der Architekt seine Bevollmächtigung. Die Architektenvollmacht umfaßt nicht die Befugnis, den Vertrag in wesentlichen Punkten - z.B. Höherlegung einer Kellersohle um 1,15 Meter- zu ändern (BGH, VII ZR 1/00).