In einer kürzlich ergangenen Entscheidung zum Architekten-honorarrecht hat der BGH (VII ZR 259/02) erneut hervorgehoben, dass die HOAI lediglich „Preis-“ nicht jedoch „Vertragsrecht“ beinhaltet.
In diesem Fall ging es um den abgetretenen Vergütungsanspruch einer Architekten GbR i.H.v. ca. 1,5 Mio Euro.
Vereinbart war eine Honorierung nach Honorarzone IV, Mittelhonorarsatz, sowie eine
Nebenkostenpauschale i.H.v. 10 %. Erbracht werden sollten die Leistungsphasen 1-9 nach HOAI.
Für die Leistungsphase 2 hatte der beklagte Bauherr einen Abzug mit der Begründung vorgenommen, es fehle als Grundleistung die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse. Daher seien für Leistungsphase 2 nur 6,7 % statt 7 % anzusetzen.
Der BGH hat hierzu festgestellt, dass die HOAI allein keine rechtliche Grundlage dafür bietet, das Honorar eines Architekten zu kürzen, wenn dieser eine vertraglich geschuldete Leistung (teilweise) nicht erbracht hat. Eine solche Honorarkürzung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Leistungsstörung vorliegt oder die Voraussetzungen für einen Gewährleistungsfall nach BGB erfüllt sind. Denn Umfang und Inhalt der vom Architekt geschuldeten Leistungen richten sich nach dem BGB und nicht nach den Leistungsbildern der HOAI.
Im Fall wurden auch die, in der HOAI früher genannte Höchstsumme i.H.v. von 50.000.000 DM überschritten. Hierzu stellt hat das Gericht festgestellt, dass in solchen Fällen eine Fortschreibung der Honorartabelle der HOAI nicht in Betracht kommt, da die Honorartabelle nach der HOAI ein in sich geschlossenes System ist. Liegt keine Parteivereinbarung zum Honorar vor, richtet sich die Vergütung nach dem BGB. Es ist die „übliche Vergütung“ als vereinbart anzusehen.
Rechtstipp: Honorarfragen werfen im Architektenrecht zahlreiche Rechtsfragen auf: Liegen wie im obigen Fall anrechenbare Kosten über der jetzt geltende Grenze von
25. 564. 594 Euro kann das Honorar zwar frei vereinbart werden.
Werden solche Honorarvereinbarungen jedoch nicht getroffen, wird man die zu zahlende „übliche Vergütung“ in der Praxis wohl nur anhand einer Extrapolation und in Fortschreibung der Honorarsätze der HOAI festlegen können, da die HOAI wegen ihrer langjährigen und ausnahmslosen Anwendung gerade die „eingetretene Üblichkeit“ widerspiegelt. Für Großprojekte hat die öffentliche Hand eine entsprechende Fortschreibung entwickelt, die sich bewährt hat.
Liegen die anrechenbaren Kosten unter 25.565 Euro kann ein Pauschalhonorar berechnet oder auf Zeithonorarbasis abgerechnet werden. Höchstgrenze sind allerdings die in der Honorartafel zu § 16 HOAI enthaltenen Höchstsätze. Als Mindestsätze gelten pro Stunde für den
1. Auftragnehmer: 38-82 Euro
2. Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, soweit sie nicht unter 3. fallen: 36-59 Euro
3. für technische Zeichner und Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen: 31-43 Euro